Statement zum 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz für NRW
Mit Jahresanfang 2019 ist das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten und hat auch Auswirkungen auf die Vorschriften zur Jahresabschlussprüfung.
Durch das Gesetz wurde § 102 Abs.8 GO NRW dahingehend geändert, dass bei der Berichterstattung der Rechnungsprüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auf §§ 321, 322 HGB verwiesen wird.
Gesetzestechnisch handelt es sich um eine so genannte Außenverweisung ("entsprechend"). Problematisch bei solchen Außenverweisungen ist, dass dabei immer die Verständlichkeit der Regelung leidet, da aus der Ausgangsnorm und ihrem Kontext nicht der gesamte Regelungsgehalt ersichtlich wird (vgl. BMJ, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage).
In einer Stellungnahme schildert Andreas Jürgens, BDO Concunia GmbH, seine Sicht auf die Anwendung des neuen Gesetzes.
