Statement zum 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz für NRW

Mit Jahresanfang 2019 ist das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten und hat auch Auswirkungen auf die Vorschriften zur Jahresabschlussprüfung.

Durch das Gesetz wurde § 102 Abs.8 GO NRW dahingehend geändert, dass bei der Berichterstattung der Rechnungsprüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auf §§ 321, 322 HGB verwiesen wird.

Gesetzestechnisch handelt es sich um eine so genannte Außenverweisung ("entsprechend"). Problematisch bei solchen Außenverweisungen ist, dass dabei immer die Verständlichkeit der Regelung leidet, da aus der Ausgangsnorm und ihrem Kontext nicht der gesamte Regelungsgehalt ersichtlich wird (vgl. BMJ, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage).

In einer Stellungnahme schildert Andreas Jürgens, BDO Concunia GmbH, seine Sicht auf die Anwendung des neuen Gesetzes.

2. NKF-Fortentwicklungsgesetz für NRW

Prüfung des Jahresabschlusses nach dem zweiten NKF-Weiterentwicklungsgesetz in NRW

"Durch das zweite NKF-Weiterentwicklungsgesetz sind auch die Vorschriften zur Jahresabschlussprüfung geändert worden. Durch den direkten Verweis auf die §§ 321 und 322 des HGBs sind die Vorschriften zur Erstattung des Prüfungsbericht und zur Erteilung des Bestätigungsvermerks aus dem Handelsrecht jetzt unmittelbar anzuwenden.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Schreiben vom 15. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass die neuen Vorschriften, die sich auf das Verfahren und das Vorgehen bei der Prüfung beziehen, auch auf die Prüfung der Jahresabschlüsse vergangener Jahre Anwendung finden. Anpassungsbedarf besteht ggf. bei der Erteilung des Bestätigungsvermerks, der bei Erteilung durch einen Wirtschaftsprüfer durch berufsrechtliche Vorgaben in 2019 wesentlich verändert wurden. Unseres Erachtens sind bei der örtlichen Rechnungsprüfung hinsichtlich der Erteilung eines Bestätigungsvermerks die neuen Regelungen ebenfalls anzuwenden.

Der neue Bestätigungsvermerk gliedert sich – hervorgehoben durch Zwischenüberschriften – zukünftig in die Bereiche Prüfungsurteil, Grundlage für die Prüfungsurteile, Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht und die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Dabei wird der verbale Umfang des Bestätigungsvermerks insbesondere durch weitergehende Detailerläuterungen erheblich ausgeweitet.

Hervorzuheben dabei ist, dass nun mehrere Urteile beispielsweise in einem Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss, den Lagebericht oder aus gesetzlichen Erweiterungen der Jahresabschlussprüfung dargestellt werden. Auch bei abweichenden Prüfungsurteilen neben dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ist jetzt die Modifizierung des Prüfungsurteils weiter differenziert worden. Neben der Einschränkung und der Versagung kann eine Erklärung zur Nichtabgabe eines Prüfungsurteils erfolgen, was einer Versagung gleichkommt.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat auch Mustervermerke für Eigenbetriebe und Gemeinden entwickelt."

Andreas Jürgens
Andreas Jürgens, BDO Concunia GmbH

Musterformulierung für den Bestätigungsvermerk

Um Sie zeitnah bei der Umsetzung des Gesetzes zu unterstützen, stellen wir Ihnen eine Musterformulierung zum Bestätigungsvermerk zum Download zur Verfügung:

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