Was prüft die Finanzverwaltung bei einer digitalen Zollprüfung im Bereich Export?

Eine digitale Zollprüfung steht ins Haus? Und Sie fragen sich, was die Finanzverwaltung im Bereich Export prüft?
Das Thema digitale Betriebsprüfung betrifft zunächst einmal alle Prüfungsarten, also Zollprüfungen, Außenwirtschaftsprüfungen, Präferenzprüfungen und sonstige Prüfungen. Weiterhin kann sich der Zoll laut § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung darauf berufen, dass alles, was digital erstellt worden ist, auch digital geprüft werden kann. Somit hat der Zoll das Recht, alle digital erstellten Informationen, die vom Prüfungszweck abgedeckt sind, auch in digitaler Form bei Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen einzufordern.

Was prüft die Finanzverwaltung bei einer digitalen Zollprüfung im Bereich Export?

Export - Was sind typische Prüfschritte

Ein Schwerpunkt der Überprüfung ist dabei die Einreihung bzw. Tarifierung. Bei der Überprüfung des Tarifrechts wird der Fokus insbesondere auf die korrekte Bestimmung der sog. statistischen Warennummer gelegt. Ein typisches Prüfszenarium ist, dass der Zollprüfer die im System hinterlegten Stammdaten mit den aktuell existenten Zolltarifnummern abgleicht. Auf diese Weise wird überprüft, ob möglicherweise falsche oder unterschiedliche Tarifierungen für denselben Artikel vorliegen, weil zum Beispiel Personen aus verschiedenen Abteilungen oder verschiedene Dienstleister an den Abfertigungen des Artikels beteiligt waren. Beim Export spielen auch außenwirtschaftsrechtliche Codierungen eine große Rolle. Ähnlich wie bei der Zolltarifnummer kann geprüft werden, welche Codierungen für einen Artikel angemeldet wurden.  
Ganz einfach ist mit IDEA z. B. auch eine Darstellung aller verwendeten Arten von Zollanmeldungen in einem bestimmten Zeitraum. Besonders interessant sind die unvollständigen Ausfuhranmeldungen und die Ausfuhranmeldungen zum zweistufigen Normalverfahren mit Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. Erstens, da unvollständige Ausfuhranmeldungen spätestens nach 30 Tagen durch Abgabe einer vollständigen Ausfuhranmeldung ergänzt werden müssen. Zweitens, da Gestellungen außerhalb des Amtsplatzes immer mit Gebühren verbunden sind. Vor allem, wenn das Unternehmen über eine zollrechtliche Vereinfachung (bspw. „Zugelassener Ausführer“) verfügt, sollte eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes grundsätzlich vermieden werden.

Viele Prüfungen finden bereits regelmäßig in der Zollsoftware statt. In der Praxis zeigt sich aber sehr oft, dass hier trotzdem Fehler oder Lücken existieren, die durch eine externe Prüfungssoftware wie IDEA aufgedeckt werden können, beispielsweise die Prüfung des Ausfuhrlandes. Zollrechtliche Vereinfachungen wie der Zugelassene Ausführer ermöglichen die automatische Überlassung von Waren zum Export ohne Gestellung beim Ausfuhrzollamt. Diese Vereinfachung ist an Auflagen gebunden. Je nach „Risikopotenzial“ wird eine automatische Überlassung nur für bestimmte Länder gewährt.
Gleiches gilt auch bei z. B der Prüfung von leerer EORI-Nummer des Ausführers (Ausfuhranmeldungen mit fehlenden EORI-Nummern deuten auf Fehler im Zollprozess hin) oder dem Abgleich des Empfängernamens und der Adresse. Hier wird der Empfänger der Zollanmeldung mit dem Namen der Firma verglichen die im ERP-System hinterlegt ist. (Abweichungen beim Empfängernamen deuten bspw. auf Inkonsistenzen in den Stammdaten hin.)
Mit der Software IDEA prüfen die Zollprüfer nicht nur schneller, sondern auch vollumfänglich. So auch z. B. bei der Prüfung von Anmeldungen für kostenlose Lieferungen. Über das Feld „Art des Geschäfts“ kann ermittelt werden, wie viele Rechnungspreise mit Null angemeldet wurden.

Export - Was sind typische Prüfschritte

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