Selbstanzeige vs. Berichtigung: neuer AEAO zu § 153

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Anwendungserlass zu AO, um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Anwendungserlass zu AO um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Regelung zur Abgabenordnung ist mit sofortiger Wirkung gültig und erläutert u.a., wie die Berichtigung einer Erklärung (§ 153 AO), z. B. einer Umsatzsteuervoranmeldung, von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.

Selbstanzeige vs. Berichtigung: neuer AEAO zu § 153